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Neue Bauarbeiten Verordnung per 01.01.2022

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Neue Bauarbeiten Verordnung per 01.01.2022

 

Neue Bauarbeiter Verordnung per 01.01.2022

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) und auf Art. 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG) verordnet das Inkrafttreten der revidierten Bauarbeiten Verordnung (BauAV) per 1.1.2022.

Diese Verordnung legt die Massnahmen fest, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten getroffen werden müssen.

Die aktuelle Version finden Sie auf https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2021/384/de

Auch wenn im Betrieb keine ‘Bauarbeiten’ im klassischen Sinne ausgeführt werden, betrifft die Verordnung sehr wohl z.B. die Erstellung, die Instandhaltung, die Änderung, den Unterhalt, die Kontrolle, den Rückbau und den Abbruch von Bauwerken, einschliesslich Arbeiten auf Dächern, an und mit Gerüsten, Schächten, Arbeiten am hängenden Seil usw. wie definiert in Art. 2 Abs. a.

Zusammengefasst unsere Hinweise die es ab 1.1.2022 zu beachten gibt:

  • Absturzhöhe Definition bis 60° Neigung, Berechnung in Art. 2 Abs. b und Art. 41, Art. 108
  • Durchbruchsichere Fläche, Definition in Art. 2 Abs. c und Art. 12
  • Planung der Bauarbeiten bezüglich AS/GS, Asbest-Gefahr etc. Art 3, Art. 82-86
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept, vor Beginn vorliegend, Art. 4
  • Zuständige Person AS/GS vor Ort bezeichnet und vorhanden, Art. 5
  • Schutzhelmtragpflicht und Warnkleider, Art. 6&7
  • Vorbereitete Notrufnummern für Rettungsdienste, Art. 8
  • Einsatz von Leitern, zur Begehung / Aufstellung, Art. 20
  • Arbeiten von tragbaren Leitern aus neue Maximalhöhe 2m! Art. 21 und Art. 46
  • Absturzsicherungen Art. 22


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