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Alleinarbeit

Ist ‘Alleinarbeit’ in Ihrer Gemeinde auch ein Thema?

Als ‘Alleinarbeit’ nach Gesetz gilt, wenn einer Person nach einem Unfall oder in einer kritischen Situation nicht sofort Hilfe geleistet werden kann. Dies ist z.B. bereits dann der Fall, wenn eine Sichtverbindung zu einer weiteren Person fehlt oder diese sich ausserhalb der Rufweite befindet.

Alleinarbeit ist auf jeden Fall dann untersagt, wenn ein ‘Einstieg’ in einen Schacht erfolgt, die Vorschriften erwähnen hier ausdrücklich auch ‘Brunnenschächte’ und ‘Pumpensümpfe’. Dabei ist die Tiefe des Einstieges nicht einmal entscheidend, z.B. ist auch die Entnahme einer Trinkwasserprobe in 3m Tiefe oder die Abwasserkontrolle in einer ARA nicht in Alleinarbeit gestattet. Bemerkung: Auch in einem Quellbrunnenschacht für Trinkwasser können sich gefährliche Atmosphären mit Butan, Propan und Kohlendioxid bilden, namentlich bei unerwarteten Erdverschiebungen oder altersbedingten Veränderungen des Schachtmaterials, unterstützt durch den möglichst hermetischen Abschluss der Konstruktion gegen Verunreinigungen. Eine Messung vor einem Einstieg ist also auch hier notwendig, auch wenn keine Alleinarbeit vorliegt, da ohne entsprechende Ausrüstung auch eine zweite Person nicht gefahrlos eingreifen kann.

Alleinarbeit verleitet auch rascher dazu gegen die Empfehlungen der ergonomischen Belastung des Bewegungsapparates wie «Heben und Tragen» zu verstossen. Gemäss Arbeitsgesetz-Verordnung 3 Art. 25 sind z.B. regelmässige Belastungen von über 16kg bei über 50-jährigen Mitarbeitern zu vermeiden (siehe dazu auch untenstehende Tabelle 325-1). Die obligatorische Kennzeichnungspflicht ‘schwerer Lasten’ und die obligatorische regelmässige Erwähnung und Instruktion hilft daran zu denken, aber nicht die Arbeit ordnungsgemäss zu erledigen.

Für alle Fragen und Diskussionen in diesem Zusammenhang stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und zeigen Ihnen auf, mit welchen Massnahmen man wieder gesetzeskonform ist und somit rechtliche Folgen vermeiden kann.


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